Normalerweise ist es keine Straftat, wenn Steuern nicht (pünktlich) gezahlt werden. Eine Ausnahme bilden hier die Lohnsteuer und oft auch Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter sowie in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer.
Daneben gehen die Finanzämter sehr unterschiedlich mit Informationen um, die im Rahmen von Meldepflichten anderer Behörden bekannt werden (z.B. seit 2005 Rentenbeträge) und Kapitalertäge im Ausland (Schweiz, Liechtenstein über CD) und im Inland (gemäß der Meldepflicht der Banken). Dramatisch könnte sich in diesem Zusammenhang eine Meldepflcht von Behörden, insbesondere von Gerichten (Zivil- Arbeits- Strafgerichten) auswirken, die eine Meldepflicht für Fälle vorsieht, in denen es (ggf. vage) Hinweise auf das Vorliegen von Steuerstraftaten gibt (§116 AO). Hier kann der Unterhaltsprozeß zur Steuerfalle werden, der möglicherweise sogar die Selbstanzeige ausschließt.
zwischen der einfachen Nachfrage und der Einleitung eines Strafverfahrens verläuft eine sehr schmale Grenze.
Leider kann man feststellen, dass die Tendenz der Finanzämter zur schnelleren Einleitung von Steuerstrafverfahren geht.
Die Statistik belegt, dass die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren ansteigt. Die Lebenserfahrung sagt, dass die Anzahl der Delikte gleich geblieben ist, aber die "Einleitungsquote" steigt. Der Fachmann spricht hier von einer Dunkelfeldverschiebung.
Wenn es Sie trifft ist das egal. Sie benötigen schnell zuverlässige Hilfe.
Hier kann ich aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung helfen. Oft ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Wenn eine Steuer verkürzt wurde, kommt es auch noch auf den Vorsatz an.
Wenn nur die Bussgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes allein tätig wird, erledige ich die Verfahren in der Regel allein.
In besonders schwierigen Fällen, oder immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, (z.B. bei Vergehen, die nichts mit der Steuer zu tun haben, wie Hehlerei, Urkundenfälschung u.ä). arbeite ich mit erfahrenen Strafrechtsanwälten zusammen.
Obwohl stark eingeschränkt, steht im Steuerrecht noch immer das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige zur Verfügung. Vereinfacht gesagt, kann Straffreiheit erlangen, wer hinterzogenen Steuern nachmeldet und bezahlt. Die Regelungen sind seit 2010 durch den Gesetzgeber unter dem Eindruck der sog. Bankenfälle erheblich verkompliziert worden. Ohne die Beratung durch Fachleute - wie mich - ist es kaum noch möglich,alle Fallstricke zu vermeiden. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann schlimmer sein als eine Tatentdeckung durch das Finanzamt.
Ein kleiner Trost:
Von den ermittelten und oftmals auch festgesetzten Mehrsteuern kommen erfahrungsgemäß nicht einmal 10% beim Fiskus an.
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Malte Kahl Steuerberater Hoheluftchaussee 108 20253 Hamburg Tel: 040 479 111 EMail: info@stb-kahl.de
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