Freiberufler
Freiberufler sind natürlich Steuerzahler wie alle anderen. Einige Besonderheiten sind aber doch zu beachten. Insbesondere ist die steuerliche Definition von Freiberuflichkeit nicht unbedingt deckungsgleich mit der allgemein üblichen Einordnung der Berufe.
Steuerlich gibt es die sog. Katalogberufe wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Künstler die alle von der Gewerbesteuer befreit sind.
Die Gewinnermittlungsart aller gefühlten und tatsächlichen Freiberufler ist in der Regel die Einnahme-Überschussrechnung. Dabei werden - sehr verkürzt dargestellt - die Einnahmen und die Ausgaben eines Kalenderjahres gegenüber gestellt.
Leider gibt es inzwischen sehr viele Ausnahmen von diesem Prinzip. Beispielhaft seien Abschreibungen und die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern genannt.
Seit 2010 ist außerdem zu beachten, dass jede Aktivität im europäischen Ausland eine Meldepflicht auslöst. Meine Mitarbeiter/innen sind darauf geschult, diese Fälle zu erkennen, und (wenn wir die laufende Buchhaltung erledigen) die entsprechenden Meldungen vorzubereiten.
Soweit erforderlich, werden natürlich auch die Meldungen über Aktivitäten im nicht europäischen Ausland beachtet.
Bei der Umsatzsteuer kommt neben den internationalen Verpflichtungen noch der Frage des Steuersatzes besondere Bedeutung zu. Die Abgrenzung zwischen dem ermäßigten - und dem Regelsteuersatz ist oft nicht einfach. Auch hier können meine speziell geschulten Mitarbeiter/innen Auskunft geben.
Leider sind inzwischen auch die Rechnungsempfänger verpflichtet, die eingehenden Rechnungen auf den zutreffenden Steuersatz zu überprüfen.
Immer wieder kommt es außerdem zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Aufgrund meiner langen Berufserfahrung und der Vielzahl der entsprechenden Fälle gelingt es mir in der Regel zu vernünftigen Ergebnissen im Rahmen der anstehenden Betriebsprüfungen oder anderen Verhandlungen zu kommen.
Künstler
Als Untergruppe der Freiberufler sind die Künstler auf ihre Art eine bemerkenswerte Untergruppe. Dabei umfasst der Begriff "Kunst" in diesem Zusammenhang die Bühne im weitesten Sinne genauso wie Maler, Bildbauer, Musiker und in manchen Fällen Fotografen und Webdesigner.
Hier ticken die Steuereruhren in der Regel etwas anders. Zu beachten sind neben den o.g. Besonderheiten noch die Fragen der Künstlersozialkasse.
In der Tat nimmt die Beratung zu dieser Frage einen erheblichen Teil meiner Tätigkeit ein.
An dieser Stelle verweise ich gern auf die Internetseite der
Künstlersozialkasse
Als problematisch erweisen sich oft die eher kleinen Theater, die faktisch als GbR auftreten und tatsächlich mit häufig wechselnden Mitgliedern arbeiten. Hieraus ergeben sich steuerlich erhebliche Probleme. Bei jedem Ein- bzw. Austritt müssten die Kapitalkonten ermittelt werden.
Wir versuchen natürlich den Aufwand gering zu halten. Auch in n diesen Fällen kommt es auf die gute Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden an. Auch hier hilft unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit den Finanzbehörden.
Leider gehen die Finanzämter außerdem vermehrt dazu über, die Künstlereigenschaft in Frage zu stellen. Oft kommt diese Frage erst viele Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit zur Prüfung.
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