Abschlüsse
Jahresabschlüsse sind die Grundlage für die Ermittlung des Jahresüberschusses und dessen Verwendung.
Die Jahresabschlüsse können auf Basis Ihrer Buchhaltung (von Ihnen selber oder einem externen Buchhalter) oder aufgrund der von mir erstellten
Buchhaltung erstellt werden.
Während Freiberufler (z.B. Architekten, Steuerberater und Künstler) und kleine Gewerbebetriebe „nur“ Einnahme-Überschussrechnungen zu erstellen haben, in denen die Einnahmen des Jahres den Ausgaben gegenübergestellt werden, müssen im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Gewerbebetriebe, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) eine Bilanz erstellen.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Einnahme-Überschussrechnung (im Wesentlichen) nach den tatsächlich zugeflossenen Einnahmen und den tatsächlich gezahlten Aufwendungen eines Jahres unterscheidet, während die Bilanz versucht, die Einnahmen und Ausgaben den Kalenderjahren zuzuordnen, ohne aus den Zeitpunkt der Zahlung der Beträge Rücksicht zu nehmen.
Auch für die sehr unterschiedlichen Problemstellungen der Abschlüsse biete ich meinen Mandanten verschiedene
Arbeitshilfen an.
Der so ermittelte Jahresüberschuss (Gewinn) ist wiederum Grundlage für die Besteuerung.
Ausserdem nutzen die Banken in der Regel die Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens bzw. des Unternehmers.
In diesem Zusammenhang erstellt mein Büro auf Wunsch Auswertungen, die der Überprüfung nach den Grundsätzen von Basel II oder Basel III standhalten. (sofern Ihre Unternehmensdaten den Anforderungen entsprechen).
Wenn erkannt wird, dass es hier Probleme geben könnte, biete ich auch an, betriebswirtschaftliche Konzepte zu entwickeln, zu einer besseren Einstufung führen.
Ebenso fordern die gesetzlichen Krankenversicherungen ( bei freiwilliger Versicherung) und gelegentlich die Künstlersozialkasse Einkommensnachweise für die Ermittlung der Beitragshöhe.
Seit 2006 ist es für Kapitalgesellschafen und Kommanditgesellschaften mit einem haftungsbeschräktnen Gesellschafter Pflicht, den Abschluss im sog. elektronischen Bundensanzeiger zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Diese Veröffentlichung wird aus - wie ich finde rein fiskalischen Gründen mit enormer Energie verfolgt.
Nach einer ersten "Verwarnung" die bereits EUR 103,00 kostet, folgt i.d.R. ein Bussgeld von EUR 2.500,00 gegen das es kaum ein wirksamens Mittel gibt,
Wir sind bemüht, den Aufwand gering zu halten, und Bussgelder zum Wohle der Mandanten abzuwehren. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie bereits Probleme mit diesem Thema hatten.
Die Anforderungen an die Jahresabschlüsse sind – je nach Unternehmensform- ganz unterschiedlich.
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